Betriebsunterbrechungsversicherung

Bei Eintritt eines Elementarschadens kann neben dem reinen Sachschaden, der über die Inventarversicherung gedeckt ist, auch ein sogenannter Unterbrechungsschaden auftreten. Sollten Sie aufgrund eines Elementarschadens Ihre Praxis vorübergehend schließen müssen, so soll Sie die Praxisunterbrechungsversicherung vor den finanziellen Folgen einer Unterbrechung schützen.

Im Schadenfall soll der Versicherer den entgangenen Gewinn durch Schließung der Praxis und die fortlaufenden Kosten (Fixkosten) ersetzen. Bei Schließung der Praxis haben Sie z. B. die Gehälter Ihrer Angestellten, die Miete etc. weiterzutragen, ohne daß Sie auf der Gegenseite Einnahmen erzielen können. Bei einer längeren Praxisunterbrechung kann dies erhebliche wirtschaftliche Nachteile bewirken.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung wird regelmäßig im Rahmen eines Versicherungsvertrages mit der Praxiseinrichtungsversicherung gedeckt.

Für die Bemessung der Versicherungssumme zur Betriebsunterbrechung hat die Versicherungswirtschaft eine sehr sinnvolle Vereinfachung eingeführt. Im Rahmen der sogenannten kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung wird unterstellt, daß die Unterbrechungsversicherungssumme der Einrichtungsversicherungssumme entspricht. Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf die Überprüfung einer Unterversicherung, soweit die Einrichtungsversicherungssumme richtig bemessen ist.

Hinweis

Für diese Versicherungsform ist es von besonderer Wichtigkeit, daß der Neuwert Ihrer Praxis möglichst exakt ermittelt wird. Ein zu niedriger Versicherungswert kann im Zweifelsfall dem Versicherer die Einrede einer Unterversicherung ermöglichen, die dann sowohl Auswirkungen auf die Regulierung für die Einrichtungs-, als auch für die Unterbrechungsversicherung hat. Bei der Ermittlung der Versicherungssumme sind wir Ihnen selbstverständlich vor Ort im Bedarfsfall behilflich.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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